Satzung (in der Fassung vom 02.06.2014)
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen Elternverein hörbehinderter Kinder Berlin/Brandenburg e.V.- Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam eingetragen.
(2) Der Verein hat den Sitz in Blankenfelde-Mahlow.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein setzt sich für die Förderung, Interessensvertretung und Entwicklung hörgeschädigter Bürger ein. Er organisiert Hilfe und Unterstützung für die Angehörigen Hörgeschädigter bei der Bewältigung der aus der Hörschädigung des Angehörigen erwachsenden Probleme.
(2) Der Verein kann sich an Objekten beteiligen oder deren Trägerschaft übernehmen, die Förderung und Betreuung Hörgeschädigter zum Ziele haben.
(3) Die Arbeitsrichtungen des Vereins sind:
Früh- und Vorschulförderung
Schulbildung und Erziehung
Berufsorientierung, Aus- und Fortbildung
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins nicht entsprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Betreibung von Zweckbetrieben ist nur dann zulässig, wenn entsprechend der Ausgabenordnungder wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nur dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu unterstützen;
die Verwirklichung der Zwecke einen solchen Geschäftsbetrieb notwendig macht;
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang im Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke vereinbar ist.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt und diese Satzung anerkennt.
(2) Der Verein umfasst an natürlichen Mitgliedern
– ordentliche Mitglieder über 18 Jahre– Kinder- und Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18.ten Lebensjahr, wenn die Zustimmung des Erziehungsberechtigten vorliegt
(3) Für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an die Selbsthilfegruppe oder den Vorstand zu stellen, in dem der Antragsteller die Satzung des Vereins anerkennt. Die Mitgliedschaft bei natürlichen Personen wird mit der Bestätigung der Selbsthilfegruppe bei juristischen Personen mit der Bestätigung des Vorstands (der von der Mitgliederversammlung zugestimmt werden muss) rechtswirksam.
(4) Die Mitgliedschaft erlischtdurch Austritt bei einer Frist von drei Monaten
durch schriftliche Erklärung gegenüber der Selbsthilfegruppe oder des Vorstands
durch Streichung seitens der Selbsthilfegruppe oder des Vorstands
bei schwerem verstoß gegen die Satzung
bei Beitrittsrückstand von mehr als 6 Monaten trotz entsprechender Mahnung: bei nachträglicher Zahlung lebt die Mitgliedschaft wieder auf
durch den Tod des Mitglieds
(5) Vor dem Streichbeschluss muss dem Mitglied die Gelegenheit zur Stellung- nahme bzw. Rechtfertigung gegeben werden.
(6) Gegen den Streichungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung der Streichung Widerspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Der ordentliche Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliedsversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und zu sprechen. Die volljährigen Mitglieder haben das Stimmrecht, und zwar je eine Stimme, sie können in alle Funktionen gewählt werden.
(2) Die Mitglieder haben die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge monatlich im Voraus zu entrichten.
(3) Die gleichen Rechte und Pflichten gelten für die Arbeit in den Selbsthilfegruppen.
(4) Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke bzw. Löschung der Mitgliedschaft haben die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 6 Finanzierung
(1) Die Finanzierung erfolgt:
-durch Mitgliedsbeiträge
-durch Einnahmen aus Veranstaltungen des Vereins
-durch eventuelle Zuschüsse und öffentliche Mittel
-durch Zuwendung durch Sponsoren.
(2) Der Verein kann Eigentum erwerben und Zweckbetriebe entsprechend der Abgabenordnung unterhalten.
(3) Der Verein haftet für Verpflichtungen, die seine Organe im Rahmen ihrer zuständigkeitsgemäßen Amtsführung begründet haben.
§ 7 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 8 Organe des Vereins
(1) die Selbsthilfegruppen
(2) die Mitgliederversammlung
(3) der Vorstand
(4) die Revisionskommission
§ 8 Die Selbsthilfegruppen
(1) Die Selbsthilfegruppen organisieren eigenständig ihre Arbeit auf der Grundlage dieser Satzung.
(2) Die Vertretung der Selbsthilfegruppen gegenüber dem Vorstand erfolgt durch je einen gewählten Sprecher. Der mit Sitz und Stimme an den Vorstandssitzungen teilnimmt.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel einmal jährlich durch den Vorstand mit einer Frist von Zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Sie muss zusätzlich einberufen werden, wenn zwei Vorstandsmitglieder bzw. ein Viertel der Mitglieder dies fordern.
(2) Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands und der Revisionskommission entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstands.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt den Rahmenplan für die Tätigkeiten des Vereins und den Finanzplan für das laufende Geschäftsjahr sowie ggf. eine Finanzrichtlinie.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt in der Regel alle 2 Jahre in einer auch zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung den Vorsitzenden, die weiteren Mitglieder des Vorstands sowie die Revisions- kommission.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Wenn nicht in dieser Satzung etwas anderes festgelegt wird; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
-dem Vorsitzenden/der Vorsitzendendem
-Schriftführer/der Schriftführerin
– dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
– bis zu 2 Beisitzern/Beisitzerinnen
(2) Der Vorstand leitet die Tätigkeiten des Vereins zwischen den Mitglieder- versammlungen.
(3) Der Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
(4) Der Schriftführer ist verantwortlich für das gesamte Schriftwesen des Vereins.
(5) Der Schatzmeister führt alle Finanzgeschäfte des verein, er hat insbesondere Buch zu führen über Einnahmen und Ausgaben sowie das Vermögen zu verwalten. Sämtliche Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Vorsitzenden.
(6) Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben zeitweilig Arbeitsgruppen aus den Reihen der Mitglieder berufen.
(7) Der Vorstand hat das Recht einen oder mehrere Geschäftsführer zu berufen. Diese nehmen beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
(8) Über alle Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.
§ 12 Die Revisionskommission
(1) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens drei Mitglieder der Revisionskommission. Diese wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen kann.
(2) Die Revisionskommission hat die Kasse und die Buchführung mindestens einmal jährlich zu prüfen; das Ergebnis dieser Prüfung ist der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
(3) Die Revisionskornmission prüft die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und hat das Recht, Empfehlungen zu geben und Auflagen zu erteilen.
§ 13 Satzungsänderungen
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 -Mehrheit der erschienenen Mitglieder in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluß zur Auflösung ist eine 3/4 -Mehrheit der erschienenen Mitglieder in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke darf sein Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt Verwendung finden; nur unter dieser Voraussetzung fällt es an einen gemeinnützigen Verein, der sich der Fürsorge hörgeschädigter Bürger widmet.